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   VG Ansbach, 28.06.2016 - AN 5 E 16.01017   

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VG Ansbach, 28.06.2016 - AN 5 E 16.01017 (https://dejure.org/2016,80333)
VG Ansbach, Entscheidung vom 28.06.2016 - AN 5 E 16.01017 (https://dejure.org/2016,80333)
VG Ansbach, Entscheidung vom 28. Juni 2016 - AN 5 E 16.01017 (https://dejure.org/2016,80333)
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    Postmortales Persönlichkeitsrecht - Recht auf informationelle Selbstbestimmung

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  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2010 - 10 S 32.10

    Anspruch der Presse auf Auskunft über die Begleitumstände des Todes der Berliner

    Auszug aus VG Ansbach, 28.06.2016 - AN 5 E 16.01017
    In Betracht kommen im vorliegenden Fall, wie der Antragsgegner im Ausgangspunkt zutreffend ausführt, Grundrechte Dritter, wobei sowohl von einem postmortalen Persönlichkeitsschutz zugunsten der Verstorbenen selbst auszugehen ist als auch von einem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der Hinterbliebenen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.11.2010 - OVG 10 S 32.10 - juris Rn. 5).

    Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommenden Funktionen wirksam wahrzunehmen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.11.2010 - OVG 10 S 32.10 - juris Rn. 6).

    Dabei entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.11.2010 - OVG 10 S 32.10 - juris Rn. 7).

    Bei der Erfüllung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs wird den Behörden ein Ermessensspielraum zugestanden (BVerfG, Kammerbeschluss v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 18; a.A. VGH Kassel, U.v. 23.2.2012 - 8 A 1303/11 - juris Rn. 37 mit Berufung auf BVerwG, U.v. 23.6.2004 - 3 C 41/03 - juris Rn. 63, das jedoch zur Sondervorschrift des §§ 34 Abs. 1 i.V.m. 32 Abs. 1 StUG ergangen ist; widersprüchlich VGH BW, U.v. 11.9.2013 - 1 S 509/13 - juris Rn. 26 einerseits und Rn. 65 andererseits), wobei das maßgebliche öffentliche Informationsinteresse anhand des Gegenstands des Auskunftsersuchens und damit der beabsichtigten Berichterstattung zu bestimmen ist (BVerfG, Kammerbeschluss v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.11.2010 - OVG 10 S 32.10 - juris Rn. 8).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse selbst obliegt, die nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen muss, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.11.2010 - OVG 10 S 32.10 - juris Rn. 7).

    Vielmehr muss die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten sein, was im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln ist (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.11.2010 - OVG 10 S 32.10 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Hinsichtlich der Verstorbenen ist festzuhalten, dass der Schutz der Persönlichkeit über den Tod hinauswirkt (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.11.2010 - OVG 10 S 32.10 - juris Rn. 9).

    Zwar findet der postmortale Persönlichkeitsschutz - anders als der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Lebender - seine normative Basis im unmittelbaren Rückgriff auf Art. 1 Abs. 1 GG (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.11.2010 - OVG 10 S 32.10 - juris Rn. 9; di Fabio in Maunz/Dürig, GG, Art. 2, Rn. 226; a.A. Herdegen in Maunz/Dürig, GG, Art. 1, Rn. 57).

    Denn der Mensch kann in seinem Tod grundsätzlich Achtung und Zurückhaltung seitens der Medien beanspruchen (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.11.2010 - OVG 10 S 32.10 - juris Rn. 10).

    Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers können auch mögliche Hinterbliebene - unabhängig vom postmortalen Persönlichkeitsschutz im Hinblick auf den Verstorbenen - durch Presseberichte über den Verstorbenen in ihrem eigenen - auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beruhenden - Persönlichkeitsrecht unmittelbar betroffen sein (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.11.2010 - OVG 10 S 32.10 - juris Rn. 13).

  • BVerfG, 14.09.2015 - 1 BvR 857/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde auf Zusendung einer Urteilskopie an einen

    Auszug aus VG Ansbach, 28.06.2016 - AN 5 E 16.01017
    Bei der vor diesem Hintergrund zu treffenden Entscheidung über einen presserechtlichen Auskunftsanspruch ist stets die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten (BVerfG, Kammerbeschluss v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 16).

    Ihr kommt neben einer Informationsinsbesondere eine Kontrollfunktion zu (BVerwG, U.v. 16.3.2016 - 6 C 65/14 - juris Rn. 17, zum verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch auf Bundesebene; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 16).

    Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommenden Funktionen wirksam wahrzunehmen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.11.2010 - OVG 10 S 32.10 - juris Rn. 6).

    Sowohl das "Ob" als auch das "Wie" der Berichterstattung sind dabei Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (BVerfG, Kammerbeschluss v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 16 m.w.N.).

    Bei der Erfüllung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs wird den Behörden ein Ermessensspielraum zugestanden (BVerfG, Kammerbeschluss v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 18; a.A. VGH Kassel, U.v. 23.2.2012 - 8 A 1303/11 - juris Rn. 37 mit Berufung auf BVerwG, U.v. 23.6.2004 - 3 C 41/03 - juris Rn. 63, das jedoch zur Sondervorschrift des §§ 34 Abs. 1 i.V.m. 32 Abs. 1 StUG ergangen ist; widersprüchlich VGH BW, U.v. 11.9.2013 - 1 S 509/13 - juris Rn. 26 einerseits und Rn. 65 andererseits), wobei das maßgebliche öffentliche Informationsinteresse anhand des Gegenstands des Auskunftsersuchens und damit der beabsichtigten Berichterstattung zu bestimmen ist (BVerfG, Kammerbeschluss v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.11.2010 - OVG 10 S 32.10 - juris Rn. 8).

  • VGH Bayern, 13.08.2004 - 7 CE 04.1601

    Informationsanspruch der Presse zu nichtöffentlich beratenen

    Auszug aus VG Ansbach, 28.06.2016 - AN 5 E 16.01017
    Über die genannten Verschwiegenheitspflichten hinaus ist ein Auskunftsverweigerungsrecht im Bayerischen Pressegesetz nicht vorgesehen (BayVGH, B.v. 13.8.2004 - 7 CE 04.1601 - juris Rn. 17).

    Diese Regelung ist so zu verstehen, dass Verschwiegenheitspflichten nicht nur aus Geheimhaltungsvorschriften folgen, sondern sich Grenzen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs auch daraus ergeben können, dass die Beantwortung einer Frage Grundrechte Dritter, etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berührt (BayVGH, B.v. 14.5.2012 - 7 CE 12.370 - juris Rn. 13; B.v. 13.8.2004 - 7 CE 04.1601 - juris Rn. 17).

    In einer derartigen Situation ist es auch zulässig, die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache in Kauf zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2004 - 7 CE 04.1601 - juris Rn. 27).

  • VGH Hessen, 23.02.2012 - 8 A 1303/11

    Abi-Panne

    Auszug aus VG Ansbach, 28.06.2016 - AN 5 E 16.01017
    Dabei sind die widerstreitenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, damit die Beschränkung des jeweils betroffenen Grundrechts den Anforderungen des Übermaßverbots entspricht und deshalb rechtmäßig ist (VGH Kassel, U.v. 23.2.2012 - 8 A 1303/11 - juris Rn. 37 m.w.N.).

    Bei der Erfüllung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs wird den Behörden ein Ermessensspielraum zugestanden (BVerfG, Kammerbeschluss v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 18; a.A. VGH Kassel, U.v. 23.2.2012 - 8 A 1303/11 - juris Rn. 37 mit Berufung auf BVerwG, U.v. 23.6.2004 - 3 C 41/03 - juris Rn. 63, das jedoch zur Sondervorschrift des §§ 34 Abs. 1 i.V.m. 32 Abs. 1 StUG ergangen ist; widersprüchlich VGH BW, U.v. 11.9.2013 - 1 S 509/13 - juris Rn. 26 einerseits und Rn. 65 andererseits), wobei das maßgebliche öffentliche Informationsinteresse anhand des Gegenstands des Auskunftsersuchens und damit der beabsichtigten Berichterstattung zu bestimmen ist (BVerfG, Kammerbeschluss v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.11.2010 - OVG 10 S 32.10 - juris Rn. 8).

    Zwar ist, worauf der Bevollmächtigte des Antragstellers zutreffend hinweist, es zuvörderst Aufgabe der Presse, selbst zu entscheiden, welche Informationen von öffentlichem Interesse sind und welche nicht, jedoch ist bei der Abwägung mit gegenläufigen, jedenfalls grundsätzlich schützenswerten Interessen auch zu berücksichtigen, zu welchem beabsichtigten Verwertungszweck Auskünfte verlangt werden (VGH Kassel, U.v. 23.2.2012 - 8 A 1303/11 - juris Rn. 39).

  • BVerwG, 16.03.2016 - 6 C 65.14

    Abgeordneter; Amtsausstattung; Aufwandsentschädigung; Auskunftsanspruch;

    Auszug aus VG Ansbach, 28.06.2016 - AN 5 E 16.01017
    Ihr kommt neben einer Informationsinsbesondere eine Kontrollfunktion zu (BVerwG, U.v. 16.3.2016 - 6 C 65/14 - juris Rn. 17, zum verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch auf Bundesebene; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 16).

    Die effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind (BVerwG, U.v. 16.3.2016 - 6 C 65/14 - juris Rn. 17; U.v. 25.3.2015 - 6 C 12.14 - juris Rn. 30).

  • VGH Bayern, 14.05.2012 - 7 CE 12.370

    Auskunft an Presse über Gehalt des Geschäftsführers einer kommunalen GmbH nicht

    Auszug aus VG Ansbach, 28.06.2016 - AN 5 E 16.01017
    Diese Regelung ist so zu verstehen, dass Verschwiegenheitspflichten nicht nur aus Geheimhaltungsvorschriften folgen, sondern sich Grenzen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs auch daraus ergeben können, dass die Beantwortung einer Frage Grundrechte Dritter, etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berührt (BayVGH, B.v. 14.5.2012 - 7 CE 12.370 - juris Rn. 13; B.v. 13.8.2004 - 7 CE 04.1601 - juris Rn. 17).

    Als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, welches aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet wird, steht dem Einzelnen ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu, wodurch er auch vor der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten geschützt wird (BayVGH, B.v. 14.5.2012 - 7 CE 12.370 - juris Rn. 14).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus VG Ansbach, 28.06.2016 - AN 5 E 16.01017
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aussagen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre betreffen und sich nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen oder wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (BVerfG, B.v. 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 - juris Rn. 51; di Fabio in Maunz/Dürig, GG, Art. 2, Rn. 240; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 25.03.2015 - 6 C 12.14

    Verfassungsunmittelbarer Presseauskunftsanspruch; Gesetzgebungskompetenz;

    Auszug aus VG Ansbach, 28.06.2016 - AN 5 E 16.01017
    Die effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind (BVerwG, U.v. 16.3.2016 - 6 C 65/14 - juris Rn. 17; U.v. 25.3.2015 - 6 C 12.14 - juris Rn. 30).
  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus VG Ansbach, 28.06.2016 - AN 5 E 16.01017
    Dabei gilt der Grundsatz, dass wahre Tatsachen hingenommen werden müssen, unwahre hingegen nicht (BVerfG, B.v. 24.3.1998 - 1 BvR 131/96 - juris Rn. 45; di Fabio in Maunz/Dürig, GG, Art. 2, Rn. 238).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.2013 - 1 S 509/13

    Zum Informationsinteresse der Presse - auch über an einem Gerichtsverfahren

    Auszug aus VG Ansbach, 28.06.2016 - AN 5 E 16.01017
    Bei der Erfüllung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs wird den Behörden ein Ermessensspielraum zugestanden (BVerfG, Kammerbeschluss v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 18; a.A. VGH Kassel, U.v. 23.2.2012 - 8 A 1303/11 - juris Rn. 37 mit Berufung auf BVerwG, U.v. 23.6.2004 - 3 C 41/03 - juris Rn. 63, das jedoch zur Sondervorschrift des §§ 34 Abs. 1 i.V.m. 32 Abs. 1 StUG ergangen ist; widersprüchlich VGH BW, U.v. 11.9.2013 - 1 S 509/13 - juris Rn. 26 einerseits und Rn. 65 andererseits), wobei das maßgebliche öffentliche Informationsinteresse anhand des Gegenstands des Auskunftsersuchens und damit der beabsichtigten Berichterstattung zu bestimmen ist (BVerfG, Kammerbeschluss v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.11.2010 - OVG 10 S 32.10 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 23.06.2004 - 3 C 41.03

    Stasi-Unterlagen-Gesetz; Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen; Ausspähung;

  • VG Augsburg, 31.05.2016 - Au 7 E 16.251

    Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch eines Blogs gegenüber Staatsanwaltschaft

  • OLG München, 20.09.1985 - 21 U 5750/84

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine Fernsehdokumentation über die

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